1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: Auf der Aktivseite A I 1Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte; A I 2Geschäfts- oder Firmenwert; A II 1Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; A II 2technische Anlagen und Maschinen; A II 3andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; A II 4geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; A III 1Anteile an verbundenen Unternehmen; A III 2Ausleihungen an verbundene Unternehmen; A III 3Beteiligungen; A III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; B II 2Forderungen gegen verbundene Unternehmen; B II 3Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; B III 1Anteile an verbundenen Unternehmen.
C 1Anleihen, davon konvertibel;
C 2Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
C 6Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
C 7Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen.