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Vierter Titel - Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
§ 131
§ 132
§ 133
§ 134
§ 135
§ 139
§ 140
§ 143
§ 144
Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 132
Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.