(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein: 1. ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner, 2. ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner, 3. in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner, 4. ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.
(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.