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X. Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 31
§ 32
§ 33
Hebammengesetz
(Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers - HebG)
§ 33
§ 6 Absatz 3 bis 5
tritt am 31.
Dezember 2021 außer Kraft.
Ausbildungen nach
§ 6 Absatz 3
, die vor dem 31.
Dezember 2021 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.