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V. Abschnitt - Erbringen von Dienstleistungen, zwischenstaatliche Verträge
§ 22
§ 22a
§ 22b
§ 23
Hebammengesetz
(Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers - HebG)
§ 23
Zwischenstaatliche Verträge über die Tätigkeit der Hebammen in den Grenzgebieten bleiben unberührt.