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Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen
§ 77 Beteiligtenfähigkeit
§ 78 Kostentragung und -festsetzung
§ 79 Rechtsverordnungen
§ 80 Gebührenpflichtige Handlungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 77 Beteiligtenfähigkeit
Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.