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Kapitel 2 - Bundeskartellamt
§ 51 Sitz, Organisation
§ 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
§ 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.