(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind: 1. die Klausuren der Zwischenprüfung, 2. eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Bestehen der Zwischenprüfung oder des Bescheids über die nicht bestandene Zwischenprüfung, 3. die schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprüfungen und die Protokolle der mündlichen Prüfungen, 4. die Protokollierung von Klausuren mit elektronisch gestellten Multiple-Choice-Aufgaben, 5. die Praktikumsbeurteilungen, 6. die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit, 7. das Protokoll der Präsentation und der Disputation, 8. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
(2) Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie ist spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(3) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.