(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und 1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, 2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, 3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern, 4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, 5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.