(1) Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Grund- und des Hauptstudiums erstellt die Hochschule eine schriftliche Bestätigung. In dieser Bestätigung sind anzugeben:

    1. der Studienabschnitt,

    2. das Studiengebiet,

    3. die Form des Leistungstestes sowie

    4. die erzielten Rangpunkte und die Note.

Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Studienabschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zusammengefasst werden.

(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.