(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem 2 000 500 18 4 10 000 1 000 19 6 25 000 3 000 26 8 50 000 5 000 35 10 200 000 15 000 120 27 500 000 30 000 179 50 über 500 000 50 000 180 5 000 000 50 000 80 10 000 000 200 000 130 20 000 000 250 000 150 30 000 000 500 000 280 über 30 000 000 1 000 000 120
(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.