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- - Zu § 2 des Gesetzes
§ 1 Stehender Gewerbebetrieb
§ 2 Betriebe der öffentlichen Hand
§ 3
§ 4 Aufgabe, Auflösung und Insolvenz
§ 5 Betriebsstätten auf Schiffen
§ 6 Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe
§ 7
§ 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
§ 9
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
§ 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen Verein (
§ 2 Abs. 3
des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.