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Abschnitt 2 - Berechtigte
§ 7 Recht auf das eingetragene Design
§ 8 Formelle Berechtigung
§ 9 Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten
§ 10 Entwerferbenennung
Designgesetz
(Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design - DesignG)
§ 8 Formelle Berechtigung
Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein eingetragenes Design betreffen, als berechtigt und verpflichtet.