1. Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
a) des Empfänger- oder Ausgangsorganismus,
b) des inserierten genetischen Materials (vom Spenderorganismus herrührend),
c) des Vektors (soweit verwendet),
d) des Spenderorganismus (solange der Spenderorganismus während des Vorganges verwendet wird),
e) des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus;
2. Merkmale der Tätigkeit;
3. Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.