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Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 65 Kündigung des Mitglieds
§ 66 Kündigung durch Gläubiger
§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren
§ 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes
§ 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
§ 67b Kündigung einzelner Geschäftsanteile
§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften
§ 68 Ausschluss eines Mitglieds
§ 69 Eintragung in die Mitgliederliste
§ 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied
§ 74 (weggefallen)
§ 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft
§ 76 Übertragung des Geschäftsguthabens
§ 77 Tod des Mitglieds
§ 77a Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Genossenschaftsgesetz
(Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - GenG)
§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.