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Abschnitt 3 - Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 22 Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen
§ 23 Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
§ 24 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
§ 25 Anzulegender Wert für Solaranlagen
§ 26 Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
(Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien - GEEV)
§ 25 Anzulegender Wert für Solaranlagen
Der anzulegende Wert der Solaranlage ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.