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Abschnitt 3 - Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
§ 18 Fahrten im internationalen Verkehr
§ 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr - FZV)
§ 18 Fahrten im internationalen Verkehr
Für Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24.
April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.