(1) Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Nummer 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, wenn sie nachweislich ausschließlich die in § 6a Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter erwirbt und verwaltet (einschließlich deren Veräußerung und Wiederanlage) und für den Erwerb notwendige Schuldtitel begibt.

(2) Die Anstalt im Sinne des § 3a Absatz 1 begründet mit Ausnahme der errichteten Abwicklungsanstalten keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes und keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne des § 2 Absatz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.

(3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist die Abwicklungsanstalt unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes; sie ist Steuerschuldner der Körperschaftsteuer. Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht bereits deshalb zu ziehen, weil die Abwicklungsanstalt Verluste erzielt.

(4) Die Abwicklungsanstalt ist gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehender Gewerbebetrieb anzusehen ist; sie ist in diesem Fall Schuldner der Gewerbesteuer. Auf die gewerbesteuerpflichtige Abwicklungsanstalt, auf die nur Risikopositionen im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 übertragen worden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; für übrige Abwicklungsanstalten ist § 19 Absatz 1 und 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden.