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Dritter Abschnitt - Untersuchung
§ 8 Untersuchungsstatus
§ 9 Untersuchungsverfahren
§ 10 Einleitung der Untersuchung
§ 11 Untersuchungsbefugnisse
§ 12 Unfallstelle
§ 13 Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs
§ 14 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
§ 15 Besorgnis der Befangenheit
§ 16 Nachweismittel
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz
(Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge - FlUUG)
§ 13 Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs
Über die Freigabe der Unfallstelle, des Luftfahrzeugs, des Wracks oder seiner Teile, der Ladung und etwaiger Opfer entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.