(1) Ist der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so gilt Folgendes: 1. Die zuständige Behörde setzt das Schutzgebiet aus und ordnet histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen an. 2. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Fische aus Aquakultur, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von derselben nicht exotischen Seuche betroffenen Aquakulturbetrieb verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden. 3. Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen. 4. Verendete oder getötete Tiere aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.