(1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen, verboten.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann die zuständige Behörde Impfungen für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen genehmigen.