Die Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewähren

1. zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient;

2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der Kinos;

3. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Kinos;

4. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe- oder Marketingmaßnahmen sowie für sonstige Maßnahmen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung geeignet erscheinen, die Wettbewerbsfähigkeit der Kinos insgesamt zu stärken und ihre flächendeckende Erhaltung zu sichern;

5. zur Beratung von Kinos;

6. zur Aufführung von Kurzfilmen als Vorfilm im Kino und von originären Kurzfilmprogrammen für Kinos;

7. für die medienpädagogische Begleitung von Kindern und Jugendlichen bei zur Aufführung für das Kino bestimmten Filmprogrammen im Kino.