1. das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung von dem im Antrag beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht,
2. die antragstellende Person der Verpflichtung nach § 105 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
3. die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
4. das Drehbuch entgegen § 103 verwertet worden ist.