(1) Die Zahlenangaben nach § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und 4 und §§ 11 und 18 müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben: 5 bis 50 2 mehr als 50 bis 200 3 mehr als 200 bis 1.000 4 mehr als 1.000 6
(2) Die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen Zahlenangaben auf Sammelpackungen müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben: bis 50 3 50 und mehr als 50 6
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 richtet sich die Schriftgröße der Zahlenangaben auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge, zu deren Herstellung Waagen mit Gewichtsdruckwerk verwendet werden, nach den Vorschriften der Eichordnung.