(1) Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis tätig ist (Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer 1. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat, 2. seit mindestens drei Jahren die Fahrschulerlaubnis besitzt oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule tätig ist, 3. an einem mindestens dreitägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen hat.
Er muß ferner zuverlässig sein und die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis bieten.
(2) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter eines Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sorgen, daß der Ausbildungsfahrlehrer seinen Verpflichtungen nach § 9b nachkommt.
(3) Die Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis kann untersagt werden, wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder nicht die Gewähr bietet, daß er den Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt.