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XI. - Altersvorsorgezulage
§ 79 Zulageberechtigte
§ 80 Anbieter
§ 81 Zentrale Stelle
§ 81a Zuständige Stelle
§ 82 Altersvorsorgebeiträge
§ 83 Altersvorsorgezulage
§ 84 Grundzulage
§ 85 Kinderzulage
§ 86 Mindesteigenbeitrag
§ 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge
§ 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage
§ 89 Antrag
§ 90 Verfahren
§ 91 Datenerhebung und Datenabgleich
§ 92 Bescheinigung
§ 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
§ 93 Schädliche Verwendung
§ 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung
§ 95 Sonderfälle der Rückzahlung
§ 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
§ 97 Übertragbarkeit
§ 98 Rechtsweg
§ 99 Ermächtigung
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 83 Altersvorsorgezulage
In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (
§ 84
) und einer Kinderzulage (
§ 85
) zusammensetzt.