Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
- - Zu den §§ 26a und 26b des Gesetzes
§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes
§ 62d Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten
§ 63 (weggefallen)
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955)
§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes
Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.