- - Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
§ 108 Kontrollen, Sicherstellung
In Fahrzeugen mitgeführte oder in Behältern von Antriebsanlagen enthaltene Energieerzeugnisse hat der Fahrzeugführer oder der für den Betrieb der Antriebsanlage Verantwortliche zur Sicherstellung nach § 65 des Gesetzes aus den Behältern abzulassen, wenn die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger dies verlangen. Über die Sicherstellung ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die Amtsträger können die Energieerzeugnisse in den Behältern sicherstellen oder von einer Sicherstellung absehen, wenn ein unverzüglicher Austausch der Energieerzeugnisse den öffentlichen Verkehr stören würde. Sie können auch zulassen, dass der Fahrzeugführer die Energieerzeugnisse bis zum Erreichen der nächsten Gelegenheit zum Ablassen, jedoch längstens 24 Stunden, weiterverwendet. In diesem Fall hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug nach dem Ablassen der nicht verwendeten Energieerzeugnisse unverzüglich einer von den Amtsträgern bestimmten Zollstelle zur erneuten Prüfung vorzuführen. Den Rest der Energieerzeugnisse hat der Fahrzeugführer auf Verlangen der Amtsträger bei der Zollstelle oder einer von ihr bestimmten Stelle abzuliefern. Eine zugelassene Weiterverwendung gilt nicht als Verwendung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes.