(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt 1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, 2. für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn
3. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 und 4a gleichgestellte Energieerzeugnisse, die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet worden sind,
4. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 und 4a gleichgestellte Energieerzeugnisse, die unter den Voraussetzungen des § 26 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind,
5. für nachweislich versteuerte Kohle, die
a) in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder
b) unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden ist,
6. für nachweislich versteuertes Erdgas, das in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wird.
(2) Entlastungsberechtigt ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b der Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene Einlagerer, 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inhaber des Kohlebetriebes, 2a. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjenige, der das Erdgas eingespeist hat, 3. im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1 nur entlastungsberechtigt, soweit der Inhaber des Steuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich seinen Verzicht auf den Steuerentlastungsanspruch erklärt.