1. die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke E i für sensorische Wirkungen im Frequenzbereich bis 400 Hertz nach Anhang 2 Tabelle A2.4 nicht überschritten und Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen vermieden oder verringert werden und damit ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist oder
2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung
a) die Gefährdung durch Entladungen oder Kontaktströme durch spezifische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Dazu zählen insbesondere
geeignete technische Arbeitsmittel,
Maßnahmen zum Potentialausgleich,
die Erdung von Arbeitsgegenständen,
die spezielle Schulung und Unterweisung der Beschäftigten und
persönliche Schutzausrüstung wie isolierende Schuhe, Isolierhandschuhe und Schutzkleidung;
b) die Gefährdungen in statischen elektrischen Feldern durch spezifische Maßnahmen beseitigt oder minimiert sind. Dazu zählen insbesondere
die Nichtüberschreitung des Expositionsgrenzwertes für die externe elektrische Feldstärke E e von statischen elektrischen Feldern nach Anhang 2 Tabelle A2.2,
die Zugangskontrolle zum betreffenden Arbeitsbereich und
die spezielle Schulung und Unterweisung der Beschäftigten;
c) die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke E i für gesundheitliche Wirkungen im Frequenzbereich bis 10 Megahertz nach Anhang 2 Tabelle A2.3 nicht überschritten werden sowie
d) die Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen ausgeschlossen sind und damit ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist.