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Abschnitt 8 - Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats
§ 24 Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsumfangs
§ 25 Gestaltung des Zertifikats
Entsorgungsfachbetriebeverordnung
(Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften - EfbV)
§ 25 Gestaltung des Zertifikats
Das Zertifikat nach
§ 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
hat den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 zu entsprechen.