(1) Die Höhe des Anspruchs auf den Mieterstromzuschlag wird aus den anzulegenden Werten nach § 48 Absatz 2 und § 49 berechnet, wobei von diesen anzulegenden Werten 8,5 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen sind.
(2) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag für Strom aus der Solaranlage besteht frühestens 1. ab dem Datum, an dem sowohl die Solaranlage nach § 21b Absatz 1 in Verbindung mit § 21c erstmals der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zugeordnet worden ist als auch die Voraussetzungen von § 21 Absatz 3 erstmals erfüllt worden sind, 2. sobald das Datum nach Nummer 1 im Register eingetragen ist und 3. sofern Absatz 3 dem nicht entgegensteht.
(3) Überschreitet in einem Kalenderjahr die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, für die die Angabe nach Absatz 2 Nummer 1 neu im Register eingetragen ist, erstmals das jährliche Volumen von 500 Megawatt, entsteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag für die Betreiber von Solaranlagen, bei denen der Tag nach Absatz 2 Nummer 1 nach dem letzten Kalendertag des ersten auf die Überschreitung folgenden Kalendermonats in dem Kalenderjahr liegt. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht das Datum, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht, auf ihrer Internetseite. Sofern in einem Kalenderjahr das jährliche Volumen von 500 Megawatt überschritten wird, reduziert sich das jährliche Volumen nach Satz 1 im jeweils folgenden Kalenderjahr um die über 500 Megawatt hinausgehende Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
(4) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag entsteht für Betreiber von Solaranlagen, für deren Strom der Anspruch auf Mieterstromzuschlag in dem vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 3 nicht bestand, in der zeitlichen Reihenfolge des Datums nach Absatz 2 Nummer 1 im Register ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr, soweit in dem entsprechenden Kalenderjahr das jährliche Volumen nach Absatz 3 nicht überschritten wird. § 25 bleibt unberührt.