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Abschnitt 2 - Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
§ 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie
§ 22a Pilotwindenergieanlagen an Land
§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie
§ 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag
§ 23c Anteilige Zahlung
§ 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen
§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs
§ 26 Abschläge und Fälligkeit
§ 27 Aufrechnung
§ 27a Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
Erneuerbare-Energien-Gesetz
(Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien - EEG 2017)
§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie
Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 1
wird kalendermonatlich berechnet.
Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte nach Anlage 1.