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Erster Abschnitt - Aufwandsentschädigung, Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Unfallversicherung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 7a
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Diätengesetz 1968
(Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages - DiätenG)
§ 11
Die Mitglieder des Bundestages werden gegen Unfall versichert.
Sie können schriftlich erklären, wer im Falle ihres Todes bezugsberechtigt sein soll.
Liegt keine Erklärung vor, sind die Erben bezugsberechtigt.