(1) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort.
(2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgegebene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 fort.
(3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die 1. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung nach § 11 Absatz 2 entspricht, oder 2. in einer Anzeige nach § 11 Absatz 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.
(4) § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni 2019 anzuwenden.
(5) Für Gemische, die auf der Grundlage der Übergangsregelung nach Artikel 61 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 noch nach altem Recht gekennzeichnet sind, gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 mit den folgenden Maßgaben: 1. Gemische, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1, 2. Gemische, die mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 3.