(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

    3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):

      3.1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

      3.2. Umweltschutz,

      3.3. Einsetzen von Energieträgern,

      3.4. Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

      3.5. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,

      3.6. Wirtschaftlichkeit im Labor;

    4. Arbeitsorganisation und Kommunikation:

      4.1. Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

      4.2. Informationsbeschaffung und Dokumentation,

      4.3. Kommunikations- und Informationssysteme,

      4.4. Messdatenerfassung und -verarbeitung,

      4.5. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

    5. Umgehen mit Arbeitsstoffen,

    6. Chemische und physikalische Methoden:

      6.1. Probenahme und Probenvorbereitung,

      6.2. Physikalische Größen und Stoffkonstanten,

      6.3. Analyseverfahren,

      6.4. Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

    7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,

    8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,

    9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,

    10. Durchführen biochemischer Arbeiten,

    11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I:

      11.1. Hämatologische Arbeiten,

      11.2. Histologische Arbeiten;

    12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten,

    13. Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b

(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:

    1. Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,

    2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten,

    3. Durchführen botanischer Arbeiten,

    4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,

    5. Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,

    6. Durchführen parasitologischer Arbeiten,

    7. Durchführen pharmakologischer Arbeiten,

    8. Durchführen toxikologischer Arbeiten,

    9. Durchführen phytomedizinischer Arbeiten,

    10. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,

    11. Durchführen diagnostischer Arbeiten II,

    12. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten.

Die Wahlqualifikation Nummer 9 kann nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 3 gewählt werden.

(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:

    1. Laborbezogene Informationstechnik,

    2. Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,

    3. Prozessbezogene Arbeitstechniken,

    4. Qualitätsmanagement,

    5. Umweltbezogene Arbeitstechniken,

    6. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,

    7. Anwenden chromatografischer Verfahren,

    8. Anwenden spektroskopischer Verfahren,

    9. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten.