(1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme, zweiten Jahres auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme, dritten Jahres auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme, vierten Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme, fünften Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme, sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme, siebten Jahres auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme, achten Jahres auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme, neunten Jahres auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme.
ersten Jahres auf | |
81 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
zweiten Jahres auf | |
62 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
dritten Jahres auf | |
42 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
vierten Jahres auf | |
21 vom Hundert der Abfindungssumme. |
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Vomhundertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.