(1) Sind feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entzogen worden und nach der Entziehung nachweislich in diesen Geltungsbereich gelangt, ohne daß der Ort, an den die Gegenstände gelangt sind, feststeht, so gelten die Gegenstände als in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände gelangt. Das gleiche gilt, wenn die entzogenen Vermögensgegenstände nachweislich in das Gebiet von Berlin innerhalb der in § 4 der Berliner Verfassung von 1950 festgelegten Grenzen gelangt sind.
(2) Sind feststellbare Vermögensgegenstände von einem der in § 1 genannten Rechtsträger außerhalb des Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften und des Saarlandes entzogen worden und nach der Entziehung nachweislich in das Saarland gelangt, ohne daß der Ort, an den die Gegenstände gelangt sind, feststeht, so gelten die Gegenstände als in den Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände gelangt.