(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 8 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann befristet werden.
(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Erzeugnisse ausschließlich gelagert werden sollen und 1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 50 Hektoliter Alkohol liegt, 2. die Lagerdauer für fertige Erzeugnisse weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn 1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Erzeugnisse hergestellt werden, 2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Erzeugnissen dient, 3. die Erzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen werden.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ausnahmsweise zulassen, dass Branntwein außerhalb des verschlusssicher eingerichteten Teils eines Steuerlagers gewonnen wird, wenn der Alkohol in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Branntweingewinnung abgestellten Verfahren anfällt (Zwangsanfall) und den Steuerbelangen durch andere als Verschlussmaßnahmen Rechnung getragen werden kann.
(5) In den Fällen des § 6 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt.