(1) Wenn mehrere Hauptsammelgefäße (§ 72 Abs. 2) aufgestellt sind, ist die Verbindung der Gefäße untereinander und die Zuleitung des Branntweins so einzurichten, daß erst ein Gefäß befüllt wird und der nachfolgende Branntwein alsdann ungehindert in ein anderes Gefäß laufen kann.

(2) Der Raumgehalt der Hauptsammelgefäße einer Brennerei muß insgesamt so groß sein, daß die Branntweinmenge untergebracht werden kann, die in einem Monat bei voller Ausnutzung der vorhandenen Betriebseinrichtung erzeugt werden kann. Das Hauptzollamt kann mit Zustimmung des Bundesmonopolamts einen kleineren Raumgehalt zulassen, wenn dadurch nicht die Abfertigungsbeamten übermäßig in Anspruch genommen werden und bei Branntwein, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert wird, der Frachtraum noch lohnend ausgenutzt werden kann.