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Kapitel 3 - Schlussbestimmungen
§ 20 Verwaltungsvorschrift
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
(Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei - BPolHfV)
§ 20 Verwaltungsvorschrift
Das Bundesministerium des Innern erlässt eine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung dieser Verordnung.