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Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
§ 4 Vorabstimmungen
§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
§ 6 Wahlausschreiben
§ 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge
§ 9 Sonstige Erfordernisse
§ 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
§ 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 12 Bezeichnung der Wahlvorschläge
§ 13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 14 Sitzungsniederschriften
§ 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe
§ 16 Wahlhandlung
§ 17 Schriftliche Stimmabgabe
§ 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
§ 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen
§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 21 Wahlniederschrift
§ 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
§ 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.