Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Dritter Abschnitt - Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist
§ 75
§ 76
§ 77
§ 78
§ 79
§ 80
§ 81
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 80
An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.