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Abschnitt 1 - Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes
§ 1 Organisation und Aufgaben
§ 2 Befugnisse
§ 3 Besondere Auskunftsverlangen
§ 4 Weitere Auskunftsverlangen
§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung
BND-Gesetz
(Gesetz über den Bundesnachrichtendienst - BNDG)
§ 4 Weitere Auskunftsverlangen
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach
§ 1 Absatz 2
erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §
§ 95
und
111 des Telekommunikationsgesetzes
erhobenen Daten entsprechend
§ 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes
verlangt werden.
§ 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt.
Die Auskunftserteilung ist nach
§ 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
zu entschädigen.
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des
§ 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
eingeschränkt.