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Abschnitt 2 - Schutzrechte
§ 8 Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
§ 9 Rechte der betroffenen Person
§ 10 Auskunft an die betroffene Person
§ 11 Auskunftsbeschränkungen
§ 12 Berichtigung und Ergänzung von Daten
§ 13 Aufbewahrung von Daten
§ 14 Löschung von Daten
§ 15 Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen
§ 16 Anbieten von Daten an Archive
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 12 Berichtigung und Ergänzung von Daten
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen.
§ 6 Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.