(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden: 1. der nichttechnische Verwaltungsdienst, 2. der technische Verwaltungsdienst, 3. der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst, 4. der naturwissenschaftliche Dienst, 5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst, 6. der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst, 7. der sportwissenschaftliche Dienst und 8. der kunstwissenschaftliche Dienst.