(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.
(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, 1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, 2. deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder 3. die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.
(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.