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VI. Abschnitt - Jagdschutz
§ 23 Inhalt des Jagdschutzes
§ 24 Wildseuchen
§ 25 Jagdschutzberechtigte
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
§ 24 Wildseuchen
Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.