1. vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund des § 6 Abs. 1 als gleichwertig anerkannten Befähigungszeugnisses,
2. Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 6
wird dem Inhaber auf Antrag ohne Ablegung einer Prüfung eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt und ein Befähigungszeugnis ausgestellt. Darin eingetragene Auflagen oder Beschränkungen werden auch in das auszustellende Befähigungszeugnis eingetragen.