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Vierter Abschnitt - Sportboot-Eichverfahren
§ 30 Allgemeines
§ 31 Ebene der größten Eintauchung
§ 32 Berechnung der Wasserverdrängung
§ 33 Baumuster-Eichung
§ 34 Überprüfung von Nachbauten
§ 35 Eichbescheinigung
§ 36 Eichplakette mit Eichzeichen
§ 37 Grenzfälle
Binnenschiffseichordnung
(Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen - BinSchEO)
§ 37 Grenzfälle
Ergibt die Eichung des Sportboots eine Wasserverdrängung von weniger als fünf oder von mindestens zehn Kubikmeter, so ist auf Antrag eine Berechnung nach
§ 26 Abs. 1 Nr. 1
durchzuführen.
Die §
§ 31
,
35
und
36
sind anzuwenden.